§ 18 Laufzeitvorgaben
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 116/11Kontrahierungszwang für die Deutsche Post AG hinsichtlich eines Rahmenvertrages über Transportdienstleistungen: Zugehörigkeit einer Druckschrift zum Universaldienst - FraktionszeitungZitiert von 5
- OLG Hamm, 11.11.2025 – 5 Ws 450 und 451/25
- OLG Koblenz, 24.07.2025 – 4 Ws 367/25
- BayObLG, 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24Zitiert von 4
- BGH, 02.12.2004 – I ZR 48/02Zitiert von 3
- BGH, 11.11.2004 – I ZR 120/02Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 22.04.2026 – 8 K 1821/25.A
- OLG Frankfurt am Main, 18.09.2025 – 6 UF 176/25Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 18.02.2025 – 1 Ws 15/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/18#abs-1 (1) Universaldienstanbieter müssen von den an einem Werktag eingelieferten
im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/18#abs-2 (2) Im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird Anhang II der Richtlinie 97/67/EG geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung ab dem ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/18#abs-3 (3) Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/18#abs-4 (4) Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.